Liebe Kolleginnen und Kollegen,
in den vergangenen Wochen haben uns mehrere Anfragen erreicht, ob der Versand unserer vbba-aktuell, HPR-Infos etc. an alle Beschäftigten (z.B. unter Nutzung der Dienststellenverteiler) zulässig ist.
Um es kurz und klar zu sagen:
Ja, das ist zulässig, solange der E-Mail-Verkehr nicht zu nennenswerten Störungen im Betriebsablauf führt.
Wir achten bei der Erstellung der vbba-Informationen auch auf die Dateigröße, insofern dürfte die Weiterleitung unserer Informationen keine Störungen an der IT-Infrastruktur verursachen.
Nutzt für die Weiterleitung über die Dienststellenverteiler (_V-…-Alle Mitarbeiter) bitte das bcc)-Adressfeld.
Auf das Verlangen einzelner Beschäftigter, „aus dem Verteiler herausgenommen zu werden“, braucht Ihr nicht einzugehen.
Sollte es vor Ort Probleme geben, informiert bitte die Bundesgeschäftsstelle der vbba per Mail (info@vbba.de).
Grundlage ist eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus 2009:
Gewerkschaften, die in einem Betrieb tarifzuständig sind, dürfen Informationen und Werbung an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten richten. Dieses Recht steht den Gewerkschaften auch dann zu, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung der E-Mail-Adressen untersagt hat. Das Recht folgt aus der Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften gemäß Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz. Solange der E-Mail-Verkehr nicht zu nennenswerten Störungen im Betriebsablauf oder spürbaren wirtschaftlichen Belastungen führt, müssen die Grundrechte des Arbeitgebers zurücktreten. (BAG, Urteil vom 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08)
Eine Gewerkschaft darf Informationen und Werbung an die dienstlichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten eines Betriebes senden, wenn sie tarifzuständig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten die private Nutzung des dienstlichen E-Mail-Zugangs verboten hat. Dieses Recht gehört zur Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften, die durch Artikel 9 Abs. 3 GG geschützt ist. Die Betätigungsfreiheit ist jedoch gegen die betroffenen Grundrechte des Arbeitgebers abzuwägen. Hier kommen sein durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht und sein von Artikel 2 Abs. 1 GG geschütztes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Frage. Diese Grundrechte des Arbeitgebers müssen jedoch dann hinter die Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften zurücktreten, wenn der E-Mail-Verkehr keine nennenswerten Störungen im Betriebsablauf zur Folge hat und auch nicht zu signifikanten wirtschaftlichen Belastungen führt, die der Gewerkschaft zuzurechnen sind. Der Arbeitgeber darf sich im Rahmen eines deliktischen Unterlassungsanspruchs gegenüber der Gewerkschaft auch nicht auf Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer berufen.
Das Urteil stärkt die Rechte der Gewerkschaften in einem zentralen Punkt. Die Gewerkschaften haben ein grundrechtlich geschütztes Interesse daran, ihren Mitglieder und potentiellen Mitgliedern Werbung und Informationen über ihre Arbeit zukommen zu lassen. Die gezielte Zusendung von Materialien über dienstliche E-Mail-Zugänge wurde durch diese Entscheidung des BAG nun als Teil dieser Betätigungsfreiheit anerkannt. Allerdings muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Die Nutzung der dienstlichen E-Mail-Zugänge darf nicht so weit führen, dass die Arbeitsabläufe im Betrieb gestört werden oder der Arbeitgeber hierdurch wirtschaftliche Verluste erleidet.
(Quelle)